Kundeninformation
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund europarechtlicher und weiterführender Liberalisierungsanforderungen wurde seit geraumer Zeit die Änderung des bestehenden Schornsteinfegergesetzes diskutiert und umgesetzt.
Mit Wirkung vom 29.11.2008 ist das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz und zum 01.01.2010 die bundeseinheitliche Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) in Kraft getreten. Auch die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1.BImschV) hat sich ab 22.03.2010 mit weitgehenden Anforderungen an Kleinfeuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe geändert.
Ich möchte Sie daher über einige Neuerungen informieren.
Wesentliche Neuerungen sind die Lockerung des Kehrmonopols und die Übertragung der Verantwortung und Haftung der Durchführung der Kehr- und Überprüfungstätigkeiten auf die Hauseigentümer und die Einführung einer bundeseinheitlichen KÜO mit in einigen Bereichen geänderten Tätigkeiten.
Bisher lag die Verantwortung für die an Feuerstätten und Abgasanlagen notwendigen Arbeiten bei mir als Ihr zuständiger bevollmächtigter Schornsteinfeger. Ich habe sämtliche vom Gesetzgeber geforderten Arbeiten an den Feuerungsanlagen unaufgefordert durchgeführt.
Nach dem neuen Gesetz wird diese Verantwortung auf Sie als Hausbesitzer übertragen. Sie sind seit dem 1. Januar 2013 verpflichtet, eigenständig alle erforderlichen Arbeiten termingerecht durchführen zu lassen. d. h. Sie können damit seitdem jeden zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb mit Reinigung-, Mess- und Überprüfungsarbeiten beauftragen.
Damit auch in Zukunft die Sicherheit gewährleitet bleibt, hat der Gesetzgeber für die hoheitlichen Aufgaben wie den Brandschutz und die Abnahme von Feuerungsanlagen bevollmächtigte Schornsteinfegermeister vorgesehen. Diese sind nach wie vor in denn Ortschaften für alle Haushalte zuständig und führen 2x innerhalb von 7 Jahren eine Feuerstättenschau durch.
Um Sie in die Lage zu versetzen, alle Arbeiten fristgerecht durchführen zu lassen, erhalten Sie die erforderlichen Terminvorgaben mit dem Feuerstättenbescheid. Dieser Bescheid wird in Kombination mit der Durchführung der Feuerstättenschau oder Abnahme erstellt. Zum Nachweis, dass Sie die erforderlichen Tätigkeiten von einem anderen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb fristgerecht haben durchführen lassen, haben Sie ein Formblatt zu führen, das Sie mir entsprechend der Terminvorgabe zusenden müssen.
Sollten Sie mit uns zufrieden sein und wollen sich lästige Terminverfolgung und den Aufwand mit Formalitäten ersparen, können Sie auch in Zukunft einfach alle Arbeiten in vertrauensvoller und gewohnter Weise von uns durchführen lassen.